| Name |
Nachricht |
einerdersweis


Konsul
1801 Beiträge
|
Info betreffend Urlaubswünsche, 07.02.2012 22:02
|
Werte Kollegen!
Seitens der Dienstgeberin besteht, so hoffe ich, ernsthaftes Interesse das allgemeine Betriebsklima zu heben indem diverse Arbeitsgruppen bereits damit beschäftigt sind diverse Probleme zu evaluieren. Leider sind diese "Bemühungen" aber auch vom Tagesgeschäft beeinflussenden Einzelaktionen diverser Dienststellen begleitet die nicht dazu führen ein "gemeinsames" Vorwärtsbewegen - Betriebsklima - zu etablieren. Ein Thema ist wieder der Urlaub. Ich erhalte unzählige Anfragen sowie konkrete Beschwerden bezüglich eines Aushanges im Sektor West. In diesem wird angekündigt dass ein "Sommerurlaub" einmalig für maximal 10 Arbeitstage genehmigt wird und, so die weitere Ankündigung", nur einmal. Als Grund wird die U1 Sperre und der dadurch notwendige erhöhte Arbeitsbedarf genannt.
Dazu ist folgendes zu sagen:
Ein Urlaub ist Vereinbarungssache und dient ausschliesslich der Erholung des Arbeitnehmers. Nicht mal eine Betriebsschliessung während eines bestimmten Zeitraumes kann ohne eigene Vereinbarung im Arbeitsvertrag, vom Unternehmen "angeordnet" werden. Schlüssig kann auch ein erhöhter Arbeitsbedarf, der noch dazu Jahre im Voraus geplant war, eine Reduzierung des Urlaubes oder einen Urlaub einseitig erzwingen. Es gilt AUSSCHLIESSLICH und wie immer und überall das GESETZ!!!! Und daher ist auch von Gesetzes wegen folgende Möglichkeit FÜR DEN ARBEITNEHMER gegeben.
Einseitiger Urlaubsantritt In folgenden Fällen kann der Arbeitnehmer den Urlaub einseitig antreten:
•bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden maximal 12-jährigen Kindes, soweit der Anspruch auf Pflegefreistellung (maximal 2 Wochen pro Arbeitsjahr) bereits verbraucht ist, •in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaubswunsch von mindestens 12 Werktagen 3 Monate vorher bekannt gegeben hat und auch nach Einbindung des Betriebsrates keine Einigung erzielt werden konnte.
|
|
| |
|
| |
|
Gerhard Eder
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 00:04
|
Der Urlaub bei den WILI ist grundsätzlich mit einer BV geregelt. Anschließend eine Beispiel. wie immer sie auch geregelt sein mag - Eltern mit schulpflichtigen Kindern müssen bevorzugt werden. sie müssen während der Ferienmonate Zeit haben ihren Urlaub mit dem Kindern zu verbringen. Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG über Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes Die Firma .................... und der Betriebsrat für .................... schließen folgende Betriebsvereinbarung: Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Betriebsrat für .................... vertretenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Grundsätze der Urlaubsvereinbarung In den einzelnen Betriebsabteilungen werden beim Abteilungsleiter Urlaubslisten aufgelegt. Die Arbeitnehmer haben ihre Urlaubswünsche möglichst frühzeitig in diese Listen einzutragen, um dadurch eine reibungslose Aufrechterhaltung des Betriebsablaufes und eine optimale Urlaubseinteilung zu gewährleisten. Urlaubswünsche für die Monate Juni bis September sind tunlichst bis Ende Februar in diese Listen einzutragen. Ein Muster dieser Urlaubsliste findet sich im Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung. Wird dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers vom Abteilungsleiter nicht innerhalb von drei Wochen nach der Eintragung in die Urlaubsliste schriftlich widersprochen, gilt der Urlaub als vereinbart. Grundsätze betreffend die zeitliche Lage des Urlaubes Gem § 4 Abs 1 UrlG ist die Urlaubsvereinbarung unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers vorzunehmen. Die Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend mit einem Mindestausmaß von 6 Werktagen in Anspruch genommen werden. Tageweiser Urlaubsverbrauch soll die Ausnahme bleiben. Kommt über den Urlaubstermin keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, so ist der Betriebsrat zu den entsprechenden Verhandlungen beizuziehen. Vorrang - Regelung Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern ist bei der Urlaubsvereinbarung während der Schulferien Vorrang einzuräumen. Soweit aus betrieblichen Gründen nicht alle Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien den gesamten Urlaub konsumieren können, ist zu versuchen, durch die Vereinbarung von Teilurlauben, den Urlaubswünschen möglichst vieler Arbeitnehmer gerecht zu werden. Können Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern in einem Jahr aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub während der Schulferien nehmen, haben sie im darauffolgenden Jahr Vorrang bei der Urlaubsvereinbarung. Arbeitnehmern mit berufstätigen Ehepartnern oder Lebensgefährten ist der Urlaub nach Möglichkeit so zu gewähren, dass sie gemeinsam mit ihrem Partner in Urlaub gehen können. Jugendlichen wird gem § 32 Abs 2 KJBG jedenfalls auf Verlangen Urlaub im Ausmaß von zumindest 12 Werktagen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September gewährt. Auf sonstige berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer ist bei der Urlaubsvereinbarung nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers kann nur aus besonders schwerwiegenden betrieblichen Gründen verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Resturlaub vor Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, vor Antritt des Präsenzdienstes oder vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension konsumieren möchte. Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung bzw Unterbrechung des Urlaubs Der vereinbarte Urlaubszeitraum kann grundsätzlich nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeändert werden. Über § 5 Abs 1 UrlG hinaus wird vereinbart, dass im Falle der Erkrankung des Arbeitnehmers, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung auch dann nicht auf den Urlaub angerechnet werden, wenn die Erkrankung kürzer als vier Kalendertage dauert. Karenzurlaub und Präsenzdienst Allen Dienstnehmern gebührt bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder Eltern-Karenzurlaubsgesetz der Gebührenurlaub für das zum Zeitpunkt des Beginnes des Karenzurlaubes laufende Urlaubsjahr im vollen Ausmaß. Für das Urlaubsjahr, in dem der Karenzurlaub endet, gebührt der Gebührenurlaub nur dann im vollen Ausmaß, wenn der Dienstnehmer unmittelbar nach Ablauf des Karenzurlaubes den Dienst im ursprünglichen zeitlichen Umfang wieder aufnimmt. Allen Dienstnehmern gebührt bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes der Gebührenurlaub für das zum Zeitpunkt des Beginnes des Präsenz- oder Zivildienstes laufende Urlaubsjahr im vollen Ausmaß. Für das Urlaubsjahr, in dem der Präsenz- oder Zivildienst endet, gebührt der Gebührenurlaub nur dann im vollen Ausmaß, wenn der Dienstnehmer unmittelbar nach Ableistung dieses Dienstes den Dienst im ursprünglichen zeitlichen Umfang wieder aufnimmt. Schlussbestimmung Diese Betriebsvereinbarung tritt mit .................... in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Man muss auch einmal ganz klar sagen, dass Eltern ohne Schulpflichtigen Kindern, wenn es nicht anders geht, zurückstehen müssen. |
|
| |
|
Gerhard Eder
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 00:33
|
Nachtrag: Ich finde hier eine Mitschrift von einem Arbeitsrechtsminar, Kursleiter Hr.Kurt Wessely - Hochkogelhaus. Er lehrt: Betriebsvereinbarungen bzgl Urlaub haben kein Gültigkeit und können einseitig gelöst werden werden o. Angeführte Vorgangsweise (Kinder -Urlaub) nicht eingehalten werden. Es ist also vollkommen egal, ob der Bed. mit Kindern in der Gruppe 1,2 oder 3 ist. |
|
| |
|
einerdersweis


Konsul
1801 Beiträge
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 09:01
|
Genau so ist es: |
|
| |
|
Bimvater
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 11:46
|
Warum erfährt man soetwas nur vom GLB. FSGler streiten es ab das es so ist. Jetzt habe ich bei der AK angerufen und die haben den Ablauf wie vom GLB angeführt bestätigt. Weiters haben sie gesagt, dass es sein mag das es so eine Betriebsvereinbarung gibt, sobald sich nur eine Person dagegen auflehnt, ist diese Vereinbarung gestorben. Der Arbeitgeber muss wieder zur Norm zurückkehren und eine rechtlich konforme Betriebsvereinbarung machen. |
|
| |
|
Fahrer
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 11:52
|
Weil die FSG nicht die Bediensteten vertritt sondern nur einen Institution ist die die Bediensteten ruhig stellen und niederhalten soll. Weiters agiert sie bis jetzt nur Arbeitnehmerfeindlich- sieht man ja dadurch, was die Zustimmungen dieses Genossenvertretung bis jetzt jeden Bediensteten der WL gekostet hat!!!!!!!!!! Weiters behaupte ich, das die Masse der sogenannten FSG Personalvertreter/Betriebsräte von ihrer Materie gar keine Ahnung haben! |
|
| |
|
falcolight

Siedler
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 13:13
|
@Weiters behaupte ich, das die Masse der sogenannten FSG Personalvertreter/Betriebsräte von ihrer Materie gar keine Ahnung haben!
Da hast auf jeden Fall recht, Gerhard. |
|
| |
|
Fahrerin
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 13:59
|
Ich behaupte das sie nur als Stimmvieh agieren dürfen! Weil mehr ist auf Grund gewisser Inteligenzdefizite nicht drinnen!!!! |
|
| |
|
..
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 16:03
|
Fahrerin:
Ich behaupte das sie nur als Stimmvieh agieren dürfen! Weil mehr ist auf Grund gewisser Inteligenzdefizite nicht drinnen!!!!
so wie bei dir ???? aber scheint mir das du nicht nur intelligenzdefizite hast..... kennst sicher auch nur hebel nach vor und hebel zurück das wars dann bleibts endlich am boden
|
|
| |
|
Fahrerin
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 16:28
|
an ..
Anscheinend habe ich so ein Intelligenzpatscherl in seiner stolz erwischt. Beweise das Gegenteil und agiere für die Bediensteten und nicht für euch selbst und die WL.
|
|
| |
|
..
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 18:14
|
Fahrerin:
an ..
Anscheinend habe ich so ein Intelligenzpatscherl in seiner stolz erwischt. Beweise das Gegenteil und agiere für die Bediensteten und nicht für euch selbst und die WL.
mich kannst nicht erwischen...auch nicht beleidigen.da müsstest früher aufstehn.. ausserdem agiere ich im fall des falles für die bediensteten aber das ist eine andere geschichte ... mir gefällt nur immer wie superschlau da herinnen so viele sind inklusive dir fahrerin..... brauchst warscheinlich auch für jeden furz der dich drückt einen der dir den bauch massiert, und beim GLB sind sicher alles superschlaue .... die kranken kommen zum glb wenns krätze haben .... na das i ned lach. des was der glb kann is klagen und miesen wind machen ... aber helfen ???? ge bitte.... i kenn keinen der jemals irgend etwas zusammengebracht hat ..... siehe weber andorfer des is doch alles lug und betrug.... seit drei jahr hört man "ich komme zurück auf meine dienstelle und dort räum ich dann ordentlich auf" ....sie hat ja angeblich alle gerichtsverhandlungen gewonnen .... wenn sie alle gewonnen hat wieso ist sie dann noch nicht da ????. wo is sie denn, die kollegen warten immer noch ..... punkt um der GLB ist genau soein blenderverein wie alle anderen auch ......
|
|
| |
|
aaa
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 19:12
|
Werter Einerdersweis! Warum weißt du, dass unser/e DienstgeberIn weiblich ist? Wenn wir schon diesen Irrsinn der männlich/weiblichen Schreibweise leben müssen dann aber richtig. Wenn man beide ansprechen möchte sollte das I groß geschrieben werden. Sonst machst du den/die DienstgeberIn (Dienstgeberin) nur weiblich und das wiederum würde mich als Mann diskriminieren und das wäre doch nicht gerecht .... |
|
| |
|
einerdersweis


Konsul
1801 Beiträge
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 19:14
|
Werter aaa, obwohl ich Deine Einwände durchaus verstehe, ist es leider so dass man in unserem Fall von DER DIENSTGEBERIN spricht. (Gemeinde WIen, Stadt Wien, MDPWS) 
|
|
| |
|
Fahrerin
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 19:50
|
"lieber".. wir haben dich schon erwischt, denn du springst wie ein rumpeltstielzchen-viel spass bei den unfähigen FSGlern und bitte nicht vergessen, wenn der Obmann einen Buh macht, die Hand heben um diesen zu legitimieren!!!! |
|
| |
|
aaa
|
RE: Info betreffend Urlaubswünsche, 08.02.2012 20:48
|
die Dienstgeberin die Stadt Wien? Dachte bisher war es noch der Dienstgeber die Stadt Wien. Aber im Zeitalter in dem das so wichtig ist, ist es mir natürlich auch wichtig die männliche Seite nicht einfach zu diskriminieren!! |
|
| |
|
| |
|
|
|
|